Allgemeine Mietbedingungen für Wohnmobile der Reisemobile-Bergstraße,
Volker Schalber, Lorscher Str. 17, 64646 Heppenheim
I. Allgemeines
Für die mit unserem Kunden (nachfolgend Mieter genannt) abgeschlossene Verträge sowie unsere im Rahmen dieser Verträge erbrachten Leistungen gelten nur die nachfolgenden Vermietbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Bedingungen des Mieters, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, sind nicht gültig, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Das Mindestalter des Mieters und jeden Fahrers beträgt 21 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis sein, die zum Führen des angemieteten Fahrzeugs berechtigt. Alle Fahrer müssen bei der Anmietung des Fahrzeuges eingetragen werden und einen gültigen Führerschein vorweisen. Das genaue Reiseziel/ Reiseland ist vor der Buchung unbedingt anzugeben.
II. Das Fahrzeug und seine Benutzung
1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeuges an, dass es sich mitsamt Zubehör in verkehrssicherem, mangelfreien und sauberen Zustand befindet und er die Wagenpapiere und Schlüssel erhalten hat.
2. Der Mieter darf das Fahrzeug in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Gegebenheiten des Fahrzeuges (zulässige Belastung, Höhe und Breite usw.) benutzt.
3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, den im Mietvertrag aufgeführten Personen oder von Berufsfahrern des Mieters, die einen entsprechenden gültigen Führerschein besitzen, gefahren werden. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Fahrzeuges überlässt, wie für eigenes Verschulden.
4. Das Fahrzeug darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch zweckentfremdet oder unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss benutzt werden.
Das Fahrzeug darf nicht untervermietet werden.
Sofern der Vermieter nicht vorher schriftlich eingewilligt hat, darf das Fahrzeug nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs benutzt werden, nicht an Geländefahrten, Fahrschulübungen, nicht für Festivals und Rockveranstaltungen, Motorsportveranstaltungen oder deren Vorbereitung teilnehmen und nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehr, zum Transport zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder auf Rennstrecken verwendet werden.
Jegliche Verwendung in Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
5. Das Fahrzeug darf nur gemäß den Bedienungsvorschriften verwendet werden, es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff getankt werden. Besondere Bestimmungen für das Abstellen von LKW sind zu beachten. Der Transport gefährlicher Stoffe mit dem Fahrzeug ist untersagt.
6. Vorbestellungen von Fahrzeugen sind verbindlich. Der Vermieter braucht das Fahrzeug jedoch nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereit zu halten.
7. Der Mietpreis schließt die Kosten für den Treibstoff , Adblue und Ölverbrauch nicht ein.
III. Versicherung
1. Für das Fahrzeug bestehen folgende Versicherungen nach den allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB): Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme, Vollkaskoversicherung und Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.500,00€ je Schadensfall und ein Schutzbrief Plus Europa.
Fahrer, Insassen, Gepäck, Waren usw. sind nicht versichert. Die Kfz-Versicherung gilt nur in Europa. Außerhalb der EU Grenzen haftet der Mieter für alle auftretenden Schäden in vollem Umfang.
IV. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Bremsen, Türverschluss usw.), es zu verschließen, das Lenkradschloss einrasten zu lassen und das Kfz an sicherem Ort abzustellen. Die Schlüssel des Kfz sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und eine vorhandene Alarmanlage ist zu benutzen. Bei längerer Benutzung hat der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen; die Kosten erstattet der Vermieter.
2. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Kfz zu sichern und zu bewachen.
V. Reparatur
1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter dafür die Kosten, wenn die Ursache hierfür weder auf unsachgemäßer Behandlung des Kfz durch den Mieter noch auf dessen Verschulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfen (Fahrer und andere) beruht. Hat der Vermieter die Kosten zu tragen, so hat ihn der Mieter ihn vor Beginn der Reparatur – wenn mit Kosten von mehr als € 25,- (ohne MWSt.) zu rechnen ist – zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen. Unterlässt der Mieter dies, hat der Vermieter nur die Kosten für die ihm nachgewiesenen unbedingt notwendigen Reparaturen zu erstatten. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.
2. Versagt der Kilometerzähler, hat der Mieter ihn unverzüglich in einer geeigneten Werkstatt instand setzen zu lassen, wobei die Eichung erhalten bleiben muss. Von einer solchen Instandsetzung ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung eine Fahrstrecke von 600 km pro Tag zugrunde zu legen.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt Reparaturen auf eigene Faust vorzunehmen. Er ist verpflichtet bei jedem auftretenden Schaden immer zuerst den Vermieter zu informieren. Der Vermieter entscheidet was weiter zu tun ist.
VI. Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden
1. Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. In jedem Fall ist sofort die Polizei zu verständigen und mit der Aufnahme eines Protokolls zu beauftragen.
2. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch gegenüber Ermittlungsbeamten anerkannt werden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, so hat er diesen entsprechend zu verpflichten.
3. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Bericht über Unfall, Diebstahl, Wildschaden oder Brand muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Angaben über ihre Besitzer (Halter) enthalten.
4. Bei einem Unfall darf sich der Mieter vor Abschluss der polizeilichen Aufnahme nicht vom Unfallort entfernen (Unfallflucht).
5. Bei einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör bzw. Einbruch in das Fahrzeug oder einer Beschädigung durch Unbekannte während des Parkens hat der Mieter sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und anschließend unverzüglich unter Vorlage der polizeilichen Bescheinigung den Vermieter zu informieren.
VII. Haftung
1. Die Haftung des Vermieters wird für alle Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen.
Der Mieter haftet für Schäden an der Karosserie und am Aufbau mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500,-€ je Schadensfall.
Darüber hinaus haftet der Mieter für alle Schäden im Fahrzeuginnern, die nicht auf normalen Gebrauch und normale Abnutzung zurückzuführen sind, in vollem Umfang.
2. Der Mieter hat das Fahrzeug in dem selben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für die Beschädigungen des Kfz und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Kfz; Mietausfallkosten sind die Beiträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Die Tagesmiete wird nach der jeweils gültigen Mietpreisliste ohne Berücksichtigung von Sonderangeboten berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3. Bei den durch die Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (unter anderem Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz in Höhe von 1.500,-€. Für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt.
Weiter haftet der Mieter in jedem Fall unbeschränkt bei zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, bei Fahrerflucht, bei Bußgeldern und Strafen, bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit und allen anderen Fällen, in denen eine Berufung auf eine begrenzte Haftung unzulässig ist, ferner bei schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten oder Obliegenheiten nach Ziffer II.3, 4., 5. oder VI., es sei denn, die AKB sehen trotz der Pflichtverletzung Versicherungsschutz vor.
4. Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadens- nebenkosten nicht ersetzt, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle seines Verschuldens für die Schäden und Schadensneben- kosten (Ziffer VII.2.) . Verschuldensunabhängig ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den bei Abschluss einer Teil- oder Vollkasko- versicherung vereinbarten Selbstbehalt (Ziffer III.) zu tragen.
5. Soweit ein dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
6. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach der Fahrzeugmiete in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.
7. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeuges zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
8. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
9. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen und ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
10) alle Kosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von fälligen Forderungen gegenüber dem Mieter entstehen.
VIII. Rückgabe des Fahrzeuges
1. Der Mieter hat das Fahrzeug mit den vollständigen Fahrzeug- papieren, mit vollem Tank und sämtlichen ihm ausgehändigten Schlüsseln und die bei der Übergabe ausgehändigten Gegenstände spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeiten des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Die Übergabe findet ab 14 Uhr am Abreisetag statt. Die Rücknahme des Fahrzeuges muss bis spätestens 10 Uhr am Rücknahmetag erfolgen. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Miettag berechnet.
Wird der vereinbarte Rückgabetermin überschritten fallen folgende Kosten an:
bis 2 Stunden 50,-€, bis 3 Stunden 70,-€, über 3 Stunden wird der Tagesmietpreis lt. Preisliste fällig.
1a) Die Reinigung des Fahrzeuges wird vom Mieter durchgeführt. Er hat das Fahrzeug im gleichen Reinigungszustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Sofern nichts anderes im Mietvertrag vereinbart wurde, ist das Fahrzeug innen und außen komplett gereinigt mit leerem Abwassertank und leerer und gereinigter Toilettenkassette zurück-zugeben. Die Reinigung kann aber auch nach vorheriger Vereinbarung durch uns erfolgen. Wird die Reinigung schon beim Abschluss des Mietvertrages vereinbart, gelten die Kosten für die Reinigung, wie im Mietvertrag vereinbart.
Wählt der Mieter, dass er die Reinigung selbst durchführt, und das Fahrzeug jedoch nicht ordnungsgemäß gereinigt zurück gibt, fallen folgende Reinigungskosten an;
Außenreinigung 120,-€, Innenreinigung (außer Toilette) 150,-€, Toilettenreinigung innen 70,-€, Leerung und Reinigung der Toilettenkassette 120,-€.
1b) Das Rauchen im Fahrzeug und die Mitnahme von Haustieren im Fahrzeug sind nur nach schriftlicher Genehmigung des Vermieters erlaubt. Bei Zuwiderhandlung wird eine zusätzliche Reinigungspauschale von € 200.- fällig, die dann von der Kaution einbehalten wird.
2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit. Sollte der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters die Mietzeit verlängern, so wird die gesamte Mietzeit nachträglich zum Standardtarif lt. Preisliste nachberechnet auch wenn vorher ein Sondertarif vereinbart war. Sollte ein darüber hinaus gehender Schaden entstanden sein, so hat der Mieter diesen zu ersetzen. Der Mieter haftet für sämtliche nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden in voller Höhe.
3. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln, für die der Mieter haftbar ist, gegenüber dem Mieter Mängel des Fahrzeuges zu beanstanden.
IX. Kündigung/Rücktritt/Stornobedingungen
1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter das Fahrzeug nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.
3. Bei Vetragsrücktritt durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des voraussichtlichen Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen;
- bis 90 Tage vor Mietbeginn 200,00 €
- bis 60 Tage vor Mietbeginn 25 % des Buchungspreises
- bis 30 Tage vor Mietbeginn 50 % des Buchungspreises
- bis 10 Tage vor Mietbeginn 70 % des Buchungspreises
- bis 3 Tage vor Mietbeginn 90 % des Buchungspreises
- bis Abreise 95 % des Buchungspreises
Wird das Fahrzeug nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten, kann sich der Mieter durch den Abschluss einer Reiserücktrittkosten-versicherung schützen.
X. Leistungen / Kosten / Haftung / Kaution
a) Die Tagespreise sind inkl. der jeweils gültigen MWSt, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung, Haftpflichtversicherung pauschal 100 Mio.. Pro Miettag sind die im Mietvertrag angegebenen km frei, Mehrkilometer werden mit 0,30€/ je km berechnet. Außer im Mietvertrag wurde etwas anderes vereinbart. Im Mietpreis enthalten ist die Miete für einen Fahrradträger bis zu 4 Fahrräder, eine Kabeltrommel, zwei CEE-Adapterstecker, zwei Auffahrkeile, ein Wasserschlauch ca. 10 Meter, ein Verbandskasten, eine Warnweste je Sitzplatz, eine Warntafel.
b) Die Servicepauschale pro Anmietung beträgt 120,-€
Darin enthalten sind eine gefüllte Gasflasche a' 11 kg, Chemie für die Toilette, eine Einweisung in das Fahrzeug und die Rücknahme des Fahrzeuges.
c) Eine Kaution in Höhe von 1.500,00 Euro ist spätestens bei Übernahme des Fahrzeuges in bar zu entrichten oder ein paar Tage vor Reiseantritt auf das angegebene Konto zu überweisen. Die Kaution muss vor Reiseantritt eingegangen sein. Sie wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ohne Schäden zurückerstattet. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
d) Kosten für Kraftstoff und den Betankungsservice bei Rückgabe mit nicht vollem Tank. 25,-€ Betankungsservice zzgl. Kraftstoffkosten.
e) Wenn vereinbart, Gebühren für die Vollkaskoversicherung, die Insassenunfallversicherung sowie die Eintragung weiterer Fahrer, und zwar jeweils zu den vereinbarten Sätzen sowie gegebenenfalls Rückführgebühren.
f) alle auf die Positionen a) bis d) erhobenen Steuern sowie alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen.
XI. Zahlungsbedingungen / Zustandekommen des Vertrages
Mit der schriftlichen Zustimmung per Mail oder durch Zusendung einer Ausweiskopie, zu einem Angebot, gilt der Mietvertrag als geschlossen. Ein Vertragsrücktritt ab diesem Zeitpunkt ist mit Kosten, wie unter Punkt IX. Nr. 3 aufgeführt möglich.
Bei der Reservierung eines Fahrzeuges wird eine Anzahlung in Höhe von 30% des Buchungspreises, jedoch mindestens 200,-€ fällig, die auf den Mietpreis angerechnet wird. Die Reservierung des Fahrzeuges ist verbindlich, das Fahrzeug wird zum vereinbarten Termin bereitgehalten. Der Mietpreis lt. Mietvertrag ist bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt auf unser Konto zu überweisen. Die Kaution in Höhe von 1.500,-€ ist spätestens bei der Übernahme des Fahrzeugs in Bar zu entrichten. Die Rückerstattung der Kaution erfolgt ausschließlich per Überweisung auf das vom Mieter anzugebende Konto.
XII. Verschiedenes
1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Mietvertrages oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses durch den Vermieter gespeichert werden.
2. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete.
3. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.
4. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am Nähesten kommt.
5. Der Sitz des Vermieters ist der Erfüllungsort. Er ist auch der Gerichtsstand, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder beides zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.
6. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XIII. Fahrzeugausgabe und -rückgabeort
Die Fahrzeuge werden ausschließlich in der: Weiherhausstraße 17 b, 64646 Heppenheim ausgegeben und zurückgenommen.
XIV. Mautrechnung und Bußgelder:
Der Mieter hat sein Fahrzeug bei den zuständigen Mautstellen anzumelden. Für bei uns eingehende Mautrechnung erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,-€, je eingehender Rechnung.
Bei uns eingehende Bußgeldbescheide und Verwarnungsgelder sind vom Kunden zu tragen. Für die Bearbeitung der Verwarnungs- oder Bußgelder erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,-€